Satzung des Fruchtfolgefestival Förderfreunde e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Fruchtfolgefestival Förderfreunde“. 
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.).
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf den gesamten Landkreis Fürstenfeldbruck
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Jugendhilfe.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Planung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Festivals, Konzerten, Ausstellungen, Workshops oder ähnlichen Formaten,
    2. die Durchführung von Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Musik, Kunst und Kultur,
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann der Verein Zweckbetriebe (§ 65 AO) betreiben oder sich an solchen beteiligen und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, soweit diese die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden und deren Erträge ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zufließen.
  7. Der Verein kann andere steuerbegünstigte Körperschaften mit identischem Zweck, wie beispielsweise Jugendprojekte steuerbegünstigter Träger, finanziell und ideell unterstützen und hierfür Mittel beschaffen (§ 58 Nr. 1 AO). 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Verein unterscheidet
    1. ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht
    2. fördernde, zeitlich begrenzte Mitglieder ohne Stimmrecht
    3. zeitlich begrenzte Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht
  2. Zeitlich begrenzte Mitgliedschaften ohne Stimmrecht sind bis Ende des aktuellen Kalenderjahres begrenzt.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, die Beitragspflichten zu erfüllen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen, Einsicht in die Protokolle zu nehmen und sein Stimmrecht auszuüben.
  8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.
  9. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen

§ 4 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragsordnung ist nicht Teil der Satzung und kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
  2. Über die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder (z. B. Schriftführerin, Beisitzer*innen) wählen, die die Arbeit des geschäftsführenden Vorstands unterstützen, aber nicht nach § 26 BGB vertretungsberechtigt sind.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. Verwaltung des Vereinsvermögens
    4. Abschluss und Kündigung von Verträgen,
    5. Einstellung von haupt‑ und nebenamtlichen Mitarbeitenden und Überwachung des Geschäftsbetriebs,
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; eine Vergütung kann nur im Rahmen der Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26, 26a EStG) gezahlt werden. Eine Haftung der Vorstandsmitglieder besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a und § 31b BGB).

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als Hybridveranstaltung oder als rein virtuelle Veranstaltung durchgeführt werden. Bei hybriden oder virtuellen Versammlungen müssen alle Teilnehmenden ihre Mitgliederrechte (insbesondere Rede‑, Antrags- und Stimmrecht) in gleichem Umfang ausüben können.  Der Vorstand legt die technischen Voraussetzungen in der Einladung fest.
  5. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. Wahl und Abberufung des Vorstands
    2. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    3. Satzungsänderungen
    4. Auflösung des Vereins.
    5. Einrichtung weiterer Organe (Beirat, Kuratorium) und Erlass von Ordnungen (z. B. Geschäftsordnung, Datenschutzordnung, Verhaltenskodex).
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  9. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Protokolle können elektronisch erstellt und den Mitgliedern übermittelt werden.

§ 8 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.  Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Drei‑Viertel‑Mehrheit.
  2. Änderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Änderungen dürfen den Zweck des Vereins nicht berühren.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur oder der Jugendhilfe zu verwenden hat.
  3. Die begünstigte Körperschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand wird ermächtigt, die Übertragung des Vermögens erst nach Zustimmung des Finanzamts vorzunehmen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26.01.2026 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.